Für Eigentümer

Neues Bgh-Urteil: Wann sich Vermieter und Mieter die Schönheitsreparaturen teilen müssen

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19.

Juli 2020

Es gibt kaum eine Frage im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern, die so kontrovers diskutiert wird wie die, wer Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchführen muss. Wände malern oder tapezieren, Innentüren streichen, Dübellöcher verschließen – das sind vergleichsweise kleine Arbeiten, für die in einigen Fällen aber dennoch Kosten im drei- oder vierstelligen Bereich anfallen können. Entsprechend wird darum gerungen, wer dafür zuständig ist. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Schönheitsreparaturen betrifft vermutlich eine ganze Reihe von Mietverhältnissen.

Grundsätzlich sind Vermieter für den Erhalt einer Mietwohnung verantwortlich. Durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag ist es aber möglich, unter gewissen Bedingungen die Verantwortung für Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Mieter die Wohnung beim Einzug in unrenoviertem Zustand übernommen hat – ist das der Fall, muss er einem Urteil aus dem Jahr 2015 zufolge normalerweise auch keine Schönheitsreparaturen leisten. Was aber, wenn Mieter in eine unrenovierte Wohnung ziehen und sich der Zustand der Wohnung im Laufe der Zeit noch wesentlich verschlechtert?

Mieter kann Renovierung verlangen

In diesem Fall können Mieter zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2020 zufolge vom Vermieter verlangen, dass dieser die Wohnung auf Vordermann bringt, sofern er die Pflicht für Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat. Der Mieter kann dann jedoch nicht erwarten, dass der Vermieter die vollen Kosten für die Schönheitsreparaturen übernimmt, sondern er muss sich daran beteiligen – in der Regel zur Hälfte.

Die Begründung dafür ist, dass eine Renovierung in so einer Situation normalerweise dazu führt, dass die Wohnung in einen besseren Zustand versetzt wird, als dies zum Einzug des Mieters der Fall war. Weil das über die Erhaltungspflicht des Vermieters hinausgeht, soll auch der Mieter an den Kosten einer solchen Renovierung beteiligt werden.

Berliner Mieter hatten geklagt

In einem der vom Bundesgerichtshof verhandelten Fälle hatten Berliner Mieter, die seit 14 Jahren in einer beim Einzug unrenovierten Wohnung lebten, vom Vermieter Schönheitsreparaturen verlangt. Dafür hatten sie einen Kostenvoranschlag in Höhe von etwa 7.000 Euro eingeholt, die der Vermieter ihrer Ansicht nach vollständig hätte übernehmen müssen. In dem anderen Fall hatte ebenfalls ein Mieter aus Berlin, der seit 23 Jahren in seiner beim Einzug unrenovierten Wohnung lebte, Malerarbeiten vom Vermieter verlangt. Das Gericht wies jedoch beides zurück (Aktenzeichen: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Wohnungen, die vom Mieter in einem renovierten Zustand angemietet werden, sind von den beiden Urteilen nicht betroffen. In diesen Fällen gilt weiterhin, dass Vermieter durch Klauseln im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen können. Häufig sind solche Klauseln jedoch unwirksam, zum Beispiel wenn sie starre Renovierungsfristen oder die grundsätzliche Pflicht zur Renovierung beim Auszug vorgeben.

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