Für Eigentümer

Glühende Kohlen und schäumender Nachbar – Das muss nicht sein. Tipps zur richtigen Balkon- Terrassen- und Gartennutzung

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27.

Juli 2018

Ein konstantes Sommerhoch und Hitzeferien. Das Wetter verleitet dazu, viel Zeit im Freien zu verbringen. „Angegrillt ist’s“ lautet daher das Motto in Gärten, auf Balkonen und Terrassen. Grillen zählt auch in Deutschland zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen. „Ohne Grillen ist der Sommer kein richtiger Sommer“, behaupten 72,7 Prozent der Deutschen in einer Statista-Umfrage aus dem Vorjahr zum Thema Grillen.

Eine besondere Anziehungskraft haben der Holzkohle-Grill mit oder ohne Statussymbol oder die unter „echten Grillmeistern“ als dilettantisch bezeichneten Elektro- oder Gas-Griller bei Fußballmeisterschaften. Die diesjährige Weltmeisterschaft ist abgepfiffen, doch der heimischen Grill-Weltmeisterschaft tut dies keinen Abbruch. Wie Mann und Frau Nachbar den Nationalsport sowie die Nutzung des eigenen Außenbereichs im Sinne eines harmonischen Nebeneinanders gestalten können, wird an dieser Stelle beleuchtet.

Laut Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gibt es grundsätzlich keine allgemein gültigen Gesetze, die explizit das Grillen auf Balkon, Terrasse und im Garten bundesweit einheitlich regeln. Aber es gibt allgemeine Grundsätze, an die sich die Gemeinschaft halten sollte, um Rechtsstreitigkeiten oder Missstimmung in der Nachbarschaft zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt, die Gesellschaft sowie im Speziellen die Nachbarschaft zu gesetzlichen Ruhezeiten an Wochenenden, Feiertagen und zur Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr nicht über die Maße zu beeinträchtigen und Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigung zu verhindern.

Durch einen mehr oder weniger großen Abstand zum Nachbarshaus lassen sich Feste und das Grillieren in Einfamilienhäusern für die Nachbarschaft „von Haus aus“ verträglicher und einfacher durchführen. Sowohl der Holzkohle-, Gas- als auch Elektrogrill ist im Freien erlaubt. Sofern man darauf achtet, dass Rauch und Geruch nicht unbedingt ins benachbarte Schlafzimmer ziehen, und die Nachbarn auch zu später Stunde in ihren wohlverdienten Schlaf finden und Brandschutz gewährleistet ist. Man sollte das Gebot der Höflichkeit und Rücksichtnahme walten lassen und Nachbarn über eine Grill- wie auch andere Feiern in den eigenen vier Wänden und außerhalb dieser rechtzeitig informieren. Wenn der Nachbar nämlich weiß, eventuell in seiner Ruhe gestört werden zu können, drückt jener gegebenenfalls vielleicht eher ein Auge zu.

Auch Bewohner von Mehrfamilienhäusern müssen grundsätzlich nicht auf das Grillen auf Balkonen und Terrassen verzichten. „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die sich explizit mit dem Grillen auf dem Balkon auseinandersetzen“, erklärt Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht und Mitglied der Bundesgeschäftsführung von Haus & Grund Deutschland, zu Grillen auf dem Balkon. Allerdings müssen sie sich als Eigentümer an der jeweiligen Hausordnung und als Mieter zudem am bestehenden Mietvertrag mit möglichen separaten Regeln zu Grillhäufigkeit und -Modalität orientieren, um Streitigkeiten mit Nachbarn im Vorfeld aus dem Wege zu gehen. Darin kann beispielsweise festgesetzt sein, dass das Grillen nur an bestimmten Tagen oder auch gar nicht erlaubt ist, kein Holzkohle-, sondern nur ein Elektro- oder Gas-Grillgerät im Sinne des Brandschutzes verwendet werden darf. Denn der Brandschutz muss gewährleistet sein.

Leider glühen dennoch nicht immer nur Kohlen. Erhitzte Gemüter wegen Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigung führen auf der gesamten Bundesebene zu nachbarschaftlichen Zwistigkeiten, die im ausgedehnten Falle vor dem Gericht enden und stets zu Einzelfallentscheidungen führen. Im Sinne einer guten Nachbarschaft und der Sicherheit ist es ratsam, sich an allgemein gültige Grundsätze, die Hausordnung und an im Mietvertrag versehene Verordnungen zu halten.

Es spricht nichts dagegen, Balkon und Terrasse zu bepflanzen. Doch auch hier gilt Umsicht und Einhaltung bestimmter Empfehlungen, um die Statik durch schwere Pflanzen nicht zu gefährden oder die Fassade durch Kletterpflanzen nicht zu beschädigen. Balkonkästen für Kräuter, Blumen oder kleinwüchsige Sträucher sollten nach Möglichkeit innen befestigt und ausreichend gesichert sein.

Für das Rauchen auf dem eigenen Balkon oder der eigenen Terrasse hat der Gesetzgeber keine expliziten Regelungen festgesetzt. Grundsätzlich ist es auf Balkon und Terrasse erlaubt, kann jedoch aufgrund individueller Vereinbarungen vom Vermieter untersagt werden. „Wenn Nachbarn durch das Rauchen besonders beeinträchtigt werden, muss gemeinsam eine Regelung für Rauch- und rauchfreie Zeiten gefunden werden, die im Zweifel auch vom Gericht festgelegt werden kann“, erklärt Gerold Happ. Nichtraucherschutzgesetze greifen für Verkehrsmittel, Arbeitsplätze oder öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser et cetera, nicht aber für Privatwohnungen und Balkone wie Terrassen.

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