Für Eigentümer

Gemeinschaftseigentum versus Sondereigentum: Welcher Teil gehört wozu?

Newsarticle image

14.

Dezember 2018

Bei jeder Immobilie mit mehreren Eigentümern erfolgt eine Trennung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Während die gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile und Flächen genau festgelegt werden müssen, umfasst der Begriff Sondereigentum die Bereiche, die ausschließlich vom Eigentümer genutzt werden, beispielsweise eine alleinig vom Eigentümer genutzte Wohnung.

Im Falle des Gemeinschaftseigentums müssen die Pflichten der einzelnen Parteien genau geklärt sein, um mögliche Streitfälle zu vermeiden. Das gilt insbesondere bei Fragen zur Übernahme von Kosten und Reparaturen oder zu Fragen der Instandhaltung.

Für jede Immobilie mit mehreren Eigentumsanteilen gibt es daher eine Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie einen Aufteilungsplan, in denen gegenüber dem Grundbuchamt genau festgelegt wird, welche Teile eines Objekts als Sondereigentum gelten und welche als Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung wird zunächst angezeigt, dass eine Immobilie in mehrere Eigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Damit darf jede Einheit einzeln verkauft und belastet werden. Der Aufteilungsplan ist eine Grundrisszeichnung der Immobilie, auf der die einzelnen Wohneinheiten gekennzeichnet sind. So wird die Lage und Größe des jeweiligen Sonder- und Gemeinschaftseigentums kenntlich gemacht. Jeder Sondereigentum wird einzeln grundbuchamtlich eingetragen.

Gesetzlich gibt es keine genauen Vorschriften dafür, was als Sondereigentum klassifiziert werden muss. Dennoch wird es durch die Teilungserklärung definiert. Was also nicht von Rechts wegen als Gemeinschaftseigentum eingeteilt ist, wird zum Sondereigentum erklärt.

Gebäudeteile gehören zum Sondereigentum

Insgesamt gehören also alle konstruktiven Gebäudeteile wie auch konstruktive Teile der äußeren Gebäudeansicht und des Grundstücks zum Gemeinschaftseigentum. Für die Zugehörigkeit zum Sondereigentum wird außerdem vorausgesetzt, dass die jeweiligen Räumlichkeiten vom restlichen Objekt abgeschlossen sind. Geht es um Ladenflächen, Büroräume oder Garagenstellplätze, die zwar dieses Kriterium erfüllen, aber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, spricht man von Teileigentum. Letztlich können diese Objekte im Falle eines alleinigen Eigentümers als Sondereigentum angesehen werden.

Beim Kauf einer Wohnung erwirbt der Käufer also nicht nur sein Sondereigentum, sondern auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Daher sollten sich Käufer vorab erkundigen, wie hoch die jeweilige Instandhaltungsrücklage für das Objekt ist. Diese ist von jedem Eigentümer zu entrichten und wird für Kosten verwendet, die für das Gemeinschaftseigentum anfallen. Je nach Sanierungsbedarf und Umlagen der Immobilie kann die Höhe des Betrages stark variieren.

Ausländische Käufer sollten Dolmetscherdienste in Anspruch nehmen

Um sich vor Vertragsunterzeichnung optimal abzusichern, sollten ausländische Käufer, die über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, unbedingt die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Dieser darf auch bei der notariellen Beurkundung anwesend sein, um den Käufern im Falle rechtlicher Fragen unterstützend zur Seite zu stehen. Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Vertrauensperson zur Vertragsunterzeichnung zu bevollmächtigen. So lassen sich Missverständnisse schon im Vorfeld vermeiden.

Lesen Sie mehr

Für Eigentümer

Die neue Grundsteuer: Fragen und Antworten im Überblick

19. März 2024

Die Grundsteuerreform in Deutschland: Was ändert sich für Eigentümer*innen und Mieter*innen? Berlin reagiert mit Maßnahmen. Die Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer jetzt in unserem ACCENTRO Blog.
Weiterlesen
Für Eigentümer

Smart und sparsam: Diese Strategien gibt es für energieeffizientes Wohnen

17. Januar 2024

Erfahren Sie, wie Sie durch energieeffizientes Wohnen nicht nur die Umwelt schonen, sondern auch langfristig Kosten reduzieren können. Entdecken Sie praktische Tipps und innovative Lösungen in unserem neuesten Blogartikel.
Weiterlesen