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WEMoG – E-Mobilität auf dem Vormarsch

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23.

September 2021

Zum 1. Dezember 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft. Darin geregelt ist auch die Förderung der Elektromobilität im Rahmen der Klimapolitik. Außerdem gibt das Gesetz den Verwaltern die Möglichkeit, mit E-Anschlüssen in Wohnquartieren eine wertsteigernde Maßnahme zu ergreifen.

Mehr Anspruch auf bauliche Veränderungen

Gemäß dem Modernisierungsgesetz besteht für Mieter und Eigentümer gleichermaßen ein rechtlicher Anspruch auf Umbauarbeiten zur Barrierefreiheit, auf Glasfaseranschluss, Schutz vor Einbrechern und insbesondere auf die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für E-Autos – auf eigene Kosten. Für Verwalter macht das zusätzliche Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) Vorgaben hinsichtlich der technischen Installation. Damit verfolgt die Regierung das Ziel, die Modernisierung mittels des Ausbaus von Schutzrohren für Elektrokabel auf Stellplätzen für sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude zu beschleunigen. Handelt es sich beispielsweise um Bestandswohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle Stellplätze mit den Schutzrohren ausgestattet werden müssen. Grundsätzlich steht Verwaltern das Recht zu, die Ladeinfrastruktur selbst zu betreiben, wodurch sie bezüglich zukünftiger Anpassungen unabhängig bleiben können. Andererseits ist es möglich, den Betrieb an externe Full-Service-Dienstleister für Ladelösungen abzugeben.

Mehr Durchsetzungskraft für Verwalter

Zusätzlich ist der Entscheidungsprozess für Verwalter durch die Wohneigentümergemeinschaft vereinfacht worden, denn zur Umsetzung genügt es, wenn die Mehrheit derjenigen Eigentümer zustimmt, die vom Umbau tatsächlich profitieren und Gebrauch machen – Ein einzelner Eigentümer kann nicht mehr wie zuvor beschlossene Maßnahmen blockieren. Gemäß dem Beschluss sind jene Eigentümer anteilig zahlungspflichtig, die den Maßnahmen zugestimmt haben. Eine Ausnahme besteht, wenn die Maßnahme von mehr als zwei Dritteln der berechtigten Stimmen und mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist. Wer unterdessen nicht zugestimmt hat, darf von den Maßnahmen seinerseits nicht profitieren, das heißt, keinen Gebrauch machen. Außerdem erhalten Verwalter mehr Befugnisse bezüglich solcher Maßnahmen, die dazu dienen, grobe Nachteile für die Eigentümergemeinschaft abzuwenden.

Quellen www.haufe.de www.bmwi.de www.forum-verlag.com

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