Wohntrends

Fahrradfahren boomt. Mit einher geht die Frage nach dem Fahrradparken

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26.

Juni 2020

Die Corona-Krise und vor allem der temporäre Lockdown haben auch die Verkehrssituation geprägt und die Nutzung der Verkehrsmittel verändert. Viele Städte waren nicht nur menschenleer, sondern auch autofrei. Öffentliche Verkehrsmittel konnten nur eingeschränkt genutzt werden, und die Flugzeug-Flotten blieben am Boden.

Vielerorts aber wurde durch diese neue Situation ein Anstieg des Fahrradverkehrs verzeichnet. Fahrradfahren liegt nicht mehr nur im Trend. Fahrräder werden immer beliebter, die Nachfrage nach dem klimaschützenden Fortbewegungsmittel steigt. Brüssel wird zur Fahrradstadt, auch Paris verzeichnet einen Fahrrad-Boom. Städte wie Berlin schaffen Platz für Pedalritter und errichten neue Fahrrad- und Pop-Up-Radwege. Berlin präsentiert sich als Vorreiter bezüglich des Fahrradparkens. Beispielsweise werden gerade für Lastenräder eigene Parkplätze in den Bezirken geschaffen. Mit dem Anstieg des Fahrradverkehrs geht auch die Parksituation des trendigen Verkehrsmittels einher.  

Wo Fahrräder geparkt werden dürfen

Fahrräder müssen genauso wie Autos auch geparkt werden. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es für Fahrräder kein Parkverbot. Alle Arten von Fahrrädern, wozu auch E-Bikes zählen, dürfen längs am rechten Fahrstreifen geparkt werden und dort auch verbleiben, wenn sie während bei Dunkelheit gut beleuchtet und für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar sind. Fahrräder können grundsätzlich auf Gehwegen, Plätzen, an Laternen oder in Fußgängerzonen abgestellt werden, dürfen aber niemanden, den öffentlichen Verkehr, Fußgänger oder Rollstuhlfahrer behindern.

Manchmal sehen sich Fahrradfahrer genötigt, ihre Fahrräder an Gartenzäunen, in Innenhöfen oder am Flur zu parken, weil entsprechende Abstellmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder der Gehweg nicht genug Platz bietet. Das Parken an privaten Gartenzäunen oder auch Geschäftsläden darf von den jeweiligen Eigentümern oder Ladenbesitzern mit einem Hinweisschild untersagt werden.   

In Neubauten sind Abstellanlagen für Fahrräder verpflichtend, nicht in Bestandsbauten

Seit den 1990er-Jahren schreiben viele Landesbauordnungen in Deutschland die Errichtung von Fahrradabstellanlagen in neuen Häusern vor. Die Anzahl der von einem Mieter dort untergebrachten Fahrräder darf seitens des Vermieters geregelt werden. Ein Recht auf einen bestimmten Stellplatz im Keller hat ein Mieter grundsätzlich nicht.

In Bestandsbauten sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, eigens für Fahrräder vorgesehene Fahrradabstellanlagen nachträglich einzubauen. Entscheidet sich ein Vermieter zur Nachrüstung und damit zur Einrichtung von Fahrradabstellplätzen, kann auch eine Mieterhöhung durch Modernisierungskosten folgen.

Hausordnung und Mietvertrag regeln das Abstellen von Fahrrädern

Will man sein Fahrrad getrost unterbringen, sollte man die Regeln in der Hausordnung, des Mietvertrags und auch die Hausanlage beachten. Ob man sein Fahrrad zum Beispiel im Treppenhaus oder Innenhof abstellen darf, ist in der allgemeinen Hausordnung oder im jeweiligen Mietvertrag geregelt. Grundsätzlich kann das Parken von Fahrrädern im Flur oder im Innenhof nämlich verboten sein. Dann müssten Fahrräder im privaten Kellerabteil, möglicherweise in der Wohnung oder auch auf der Straße geparkt werden.

Das Parken von Fahrrädern im Hausflur kann untersagt werden

Seitens des Vermieters ist es zulässig, das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur zu untersagen. Es ist jedoch nicht gestattet, das Abstellen generell im oder am Haus zu verbieten, wenn entsprechende Abstellmöglichkeiten wie zum Beispiel ein Fahrradkeller oder vorhandene Abstellplätze vor dem Haus oder im Innenhof nicht vorhanden sind. Sind diese vorhanden, müssen sie auch genutzt werden. Dann ist auch das Abstellen am Grundstückszaun eines Wohngebäudes untersagt.

Das Fahrrad darf jedoch in die Mietwohnung mitgenommen oder auch am Balkon untergestellt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, oder ein sündhaft teures Fahrrad besonders und vor Diebstahl geschützt werden soll. Für Fahrradanhänger gilt, dass sie im Hof geparkt werden dürfen.

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