Financing

Bürgschaft als Alternative zum Eigenkapital

Berlin Stieglitz

16.

August 2019

Wer eine Wohnimmobilie mittels eines Baukredits erwerben will, dem wird seitens der Bank ein gewisser Eigenkapitalanteil nahegelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Baufinanzierung aber auch über eine Bürgschaft abgesichert werden. In einem solchen Fall gibt es einige Punkte zu beachten.

Gerade jüngere Leute haben häufig noch keine Möglichkeit gehabt, ausreichend Rücklagen für eine Immobilie zu bilden. Viele Banken setzen aber einen Eigenkapitalanteil von etwa 20 Prozent für einen Baukredit voraus. In diesen Fällen kann eine Bürgschaft Abhilfe schaffen. Eine dritte Person erklärt dabei gegenüber der Bank, die Haftung zu übernehmen, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlungsfähig sein sollte.

Verschiedene Formen der Bürgschaft

Rechtlich gesehen, schließt der eigentliche Kreditnehmer, also der Käufer einer Immobilie, mit diesem Dritten einen gesonderten Vertrag. Dieser regelt, unter welchen Umständen der Haftungsfall durch den Bürgen eintritt. Für eine Immobilienfinanzierung wird das Geldinstitut dabei strenge Anforderungen stellen. So darf eine solche Bürgschaft nicht befristet sein und erlischt auch dann nicht, wenn die Hauptforderung abbezahlt ist. Ein Bürge haftet also mit seinem gesamten Vermögen – und zwar so lange, bis alle Zinsen, Gebühren und die eigentliche Darlehenssumme getilgt sind.

Im Alltag existieren mehrere Arten von Bürgschaften. Sie unterscheiden sich nach den Rückzahlungspflichten. Als sicherste Variante für den Bürgen gilt eine Ausfallbürgschaft. Er wird nur dann für die Rückzahlung in Anspruch genommen, wenn die Bank alle Mittel ausgeschöpft hat, um das Geld vom eigentlichen Kreditnehmer zurückzuerhalten. Die Variante der selbstschuldnerischen Bürgschaft bedeutet hingegen, dass die Bank ihre Forderungen auch ohne diese Voraussetzung durchsetzen kann. Der Bürge zahlt in einem solchen Fall so lange, bis der eigentliche Kreditnehmer wieder einspringen kann.

Verbraucherschützer warnen mögliche Bürgen vor der dritten Variante, einer selbstschuldnerischen Bürgschaft „mit Einredeverbot“. Dabei verzichtet der Bürge nämlich sogar auf das Recht, gegen die Haftung einzuwenden, dass eine Forderung bereits verjährt sein könnte.

Kaufinteressenten und Bürgen sollten sich daher rechtzeitig über die geltenden Rahmenbedingungen informieren. Bedingung für eine Bürgschaft sollte in jedem Fall sein, dass die Betroffenen unabhängig voneinander in der Lage sind, anfallende Kreditraten regelmäßig zu zahlen.

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