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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Mietendeckel

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27.

Februar 2020

Für wen gilt der Mietendeckel?

Der Mietendeckel gilt für alle Bestandswohnungen in Berlin, außer für Sozialwohnungen, geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung, Wohnheime und Trägerwohnungen (betreutes Wohnen). Er gilt außerdem nicht für Neubauwohnungen, die ab dem 1. Januar 2014 fertiggestellt und bezugsfertig wurden.

Was ist mit Mietenstopp gemeint?

Mietenstopp bedeutet, dass die Mieten eingefroren werden, also nicht mehr erhöht werden dürfen. Der Stichtag für den Mietenstopp ist der 18. Juni 2019. Bei allen Mietverträgen, die bis zu diesem Datum abgeschlossen wurden, gilt die an diesem Datum geltende Miete als Höchstmiete. Bei Mietverträgen, die zwischen dem 19. Juni 2019 und dem 22. Februar 2020 abgeschlossen wurden, gilt die im Mietvertrag vereinbarte Miete als Höchstmiete. Staffel- und Indexmieten stellen keine Ausnahme dar – auch in diesen Fällen werden die Mieten mit Stand 18. Juni 2019 eingefroren.

Was sind die Obergrenzen?

Für Mietverträge, die ab dem 23. Februar 2020 geschlossen wurden, gelten festgelegte Mietobergrenzen. Die Obergrenzen basieren auf dem Mietspiegel aus dem Jahr 2013 und reichen von einer Höchstmiete von 3,92 Euro pro Quadratmeter (für Wohnungen ohne Sammelheizung und Bad, die vor 1919 gebaut wurden) bis 9,80 Euro pro Quadratmeter (für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad, die zwischen 2003 und 2013 gebaut wurden).

Auf diese Obergrenzen können Vermieter einen Euro pro Quadratmeter aufschlagen, wenn ihre Wohnung über eine moderne Ausstattung verfügt. Das ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zufolge dann der Fall, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale auf eine Wohnung zutreffen: barrierefreier Aufzug, Einbauküche, hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume, Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Fläche (nachzulesen im Energieausweis).

Ebenfalls bis zu einem Euro pro Quadratmeter können Vermieter auf die Miete aufschlagen, die ihre Wohnung energetisch sanieren oder barrierefrei gestalten.

Neun Monate nach Inkrafttreten des Mietendeckels, also im November 2020, gelten die Obergrenzen auch für Mietverträge, die vor dem 23. Februar 2020 geschlossen wurden. Das heißt, dass überhöhte Mieten dann abgesenkt werden müssen. Als überhöht gelten Mieten dann, wenn sie nach Berücksichtigung des Lagezuschlags oder -abschlags die Obergrenzen um mehr als 20 Prozent übersteigen. In einfachen Wohnlagen werden die Obergrenzen um 0,28 Euro pro Quadratmeter reduziert, in mittleren Lagen werden sie um 0,09 Euro reduziert und in guten Wohnlagen werden sie um 0,74 Euro erhöht.

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