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Sperrfrist Eigenbedarf beachten

01.

August 2013

Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird, ist der Mieter in besonderem Maße geschützt. Der Gesetzgeber hat einen allgemeinen dreijährigen Kündigungsschutz festgelegt, umgangssprachlich auch Sperrfrist genannt. Nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Eigentümer dem Mieter in den drei Jahren nach der Umwandlung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung in der Wohnung gewohnt hat. In Gemeinden, in denen die Nachfrage nach Mietwohnungen besonders hoch, darf sich diese „Sperrfrist Eigenbedarf“ sogar auf bis zu zehn Jahre belaufen. Dabei ist es Sache der Bundesländer, festzulegen, welche Gemeinden betroffen sind und welche Dauer die verlängerte Frist haben soll.

Drei oder sieben Jahre Mieterschutz in Berlin

Von diesem Recht machen die Länder jedoch recht unterschiedlich Gebrauch. So beträgt beispielsweise in Sachsen und Sachsen-Anhalt die Frist überall drei Jahre, während Nordrhein-Westfalen für insgesamt 37 Kommunen längere Sperrfristen festgelegt hat. Die maximale Sperrfrist Eigenbedarf von zehn Jahren gilt in den Stadtgebieten von Hamburg und München. In Berlin ist die Lage etwas komplizierter: Eine seit September 2011 gültige Verordnung des Senats besagt, dass in sechs Berliner Bezirken ein siebenjähriger Kündigungsschutz für Mieter gilt, wenn ihre Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird. Diese verlängerte Frist besteht in Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg. In den anderen sechs Bezirken beträgt die Sperrfrist dagegen nur drei Jahre.

Sperrfrist Eigenbedarf läuft ab erstem Verkauf

Unabhängig von der Dauer der Sperrfrist gilt, dass sie ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird. Wenn die Wohnung während der Laufzeit der Frist erneut veräußert wird, verlängert sich die Sperrfrist nicht. Gar keine Sperrfrist, sondern lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen bestehen, wenn der Mieter erst nach der Umwandlung einer Wohnung in Wohneigentum in diese gezogen ist.

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