Mit jedem Jahreswechsel gehen Gesetzesnovellen einher. Auch im Jahr 2023 sehen sich Immobilieneigentümer mit neuen Regularien konfrontiert. Wir informieren Sie in unserem Blog über die wichtigsten Veränderungen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Zukünftig werden erhöhte energetische Anforderungen an Neubauten gestellt: Immobilien müssen nun dem strengeren EH-55-Standard genügen. Die Anforderungen an die Gebäudedämmung sind jedoch nicht so streng geworden wie befürchtet. Sprich: Die Einsparungen beim Energieverbrauch müssen nicht notwendigerweise durch eine bessere Dämmung der Fassade erreicht werden. Dennoch sind weitere Verschärfungen des Gesetzes für das Jahr 2024 anberaumt. Ein Jahr später soll es eine weitere GEG-Novelle geben.
Die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergebenden CO2-Kosten werden seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr vom Mieter allein gezahlt. Künftig werden diese anteilig auch vom Vermieter getragen und sind abhängig vom CO2-Ausstoß der Immobilie. Der jeweilige Anteil wird anhand eines Stufenmodells errechnet:
Bei Nichtwohngebäuden erbringen Vermieter und Mieter die Kosten zu gleichen Teilen. Eine weiterführende Lösung ist für das Jahr 2025 geplant.
Hat eine Immobilie einen sehr hohen CO2-Ausstoß, so entfallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermieter und der Rest auf die Mieter.
Ist ein Gebäude besonders effizient (EH-55-Standard), zahlt ausschließlich der Mieter die Steuer.
Die Klassifizierung des Gebäudes und die Aufteilung erfolgen über die Heizkostenabrechnung. Derzeit werden für eine Tonne CO2 30 Euro Steuern erhoben. Die Gesetzesänderung soll Eigentümer motivieren, ihre Gebäude energetisch zu sanieren.
Zum 1. Januar 2023 wurde der Satz für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zur Abschreibung von Wohngebäuden angehoben. Damit können im neuen Jahr nun drei statt wie bislang zwei Prozent des Kaufpreises oder der Baukosten von der Steuer abgesetzt werden. Ursprünglich war diese Anhebung für die Jahresmitte geplant. Durch diesen steuerlichen Anreiz soll der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt werden.
Im neuen Jahr gelten neue Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Zum einen wird der Zugang zur Förderung erleichtert. Darüber hinaus werden serielle Sanierungen mit 15 Prozent Zuschuss belohnt. Dies beschränkt sich zunächst auf vorgefertigte Fassaden- und Dachelemente.
Darüber hinaus wird der Bonus für die energetischen „Worst Performer“ von fünf auf zehn Prozent angehoben. Dieser Bonus wird auch auf die EH-40-, EH-55- und EH-75-Standards ausgeweitet.
Ab dem 1. März 2023 soll die Förderrichtlinie „Klimafreundliches Bauen“ greifen und in Sachen Nachhaltigkeit ambitionierte Neubauten fördern. Mit dem staatlichen „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) will diese Richtlinie dafür sorgen, dass vom Bau bis zum Abriss weniger Treibhausgase verursacht sowie weniger Ressourcen, Flächen und Energie verbraucht werden. Baumaterialien sollen auch leichter wiederverwendet werden können.
Die Erbschaft einer Immobilie wird künftig noch teurer. Im Jahressteuergesetz 2022 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Erben von Grundstücken geändert, die Freibeträge jedoch nicht angepasst. Nach Schätzungen des Verbands Haus und Grund könnten Teuerungen von bis zu 30 Prozent auf Beschenkte zukommen.
Im Zuge der Energiewende wird der Bonus für Gasheizungen nach Paragraf 35c EStG gestrichen. Die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage wird gleichzeitig für viele Eigentümer attraktiver. Der Gesetzgeber ermöglicht eine mehrwertsteuerfreie Anschaffung. Betreiber kleinerer Anlagen werden sogar von der Einkommensteuer befreit.
Diese Gesetzesänderungen unterstreichen die Ambitionen der Bundesregierung, die Energiewende erfolgreich zu gestalten. Es zeigt sich, dass die energetische Sanierung des Gebäudebestands ein wichtiger Baustein im Kampf gegen den Klimawandel ist und von der Regierung gefördert wird. Alle diese Änderungen eint, dass sie Besitzer von Immobilien dazu motivieren sollen, ihren Bestand zu modernisieren.