Seit September 2006 ist die Grunderwerbsteuer Ländersache und hat sich seitdem zu einer lukrativen Einnahmequelle der Länder entwickelt. Die Bilanz des Jahres 2013: Einnahmen in Höhe von 8,39 Milliarden Euro. Der vormals bundesweit geltende Satz von 3,5 Prozent ist in den meisten Ländern schon lange passé. Grunderwerbsteuern in Höhe von fünf oder sechs Prozent sind keine Seltenheit – Tendenz weiter steigend. Nun erhöht auch Nordrhein-Westfalen. Nach dem Plan der rot-grünen Landesregierung soll die Grunderwerbsteuer hier ab dem 1. Januar 2015 von bisher fünf Prozent auf 6,5 Prozent angehoben werden. Die aus der geplanten Steuererhöhung resultierenden Mehreinnahmen von angenommenen 400 Millionen Euro sollen zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt werden. Gemeinsam mit Schleswig-Holstein und dem Saarland belegt Nordrhein-Westfalen ab 2015 die Spitze im Grunderwerbsteuer-Ranking der Länder. Wer nächstes Jahr in Nordrhein-Westfalen ein Grundstück für beispielweise 250.000 Euro kauft, muss zusätzlich 16.250 Euro für die Grunderwerbsteuer aufwenden – 3.750 Euro mehr als beim aktuellen Steuersatz von fünf Prozent.
Doch nicht nur in Nordrhein-Westfalen werden Grundstücks- und Immobilienkäufer zur Kasse gebeten, auch in anderen Bundesländern wurde die Grunderwerbsteuer zuletzt immer wieder erhöht. Zu Beginn des Jahres 2014 hatten bereits Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Erhöhung der Grunderwerbsteuer beschlossen. Am 1. August folgte dann das Land Hessen, das die Grunderwerbsteuer von fünf auf sechs Prozent anhob. Und auch Nordrhein-Westfalen hatte die Steuer erst 2012 von 3,5 auf fünf Prozent gesetzt. Im Saarland wird sich die Grunderwerbsteuer ebenfalls am 1. Januar 2015 auf 6,5 Prozent erhöhen. Der ehemals bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 Prozent gilt zurzeit nur noch in Bayern und Sachsen.
Die Grunderwerbsteuer ist zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag über ein bebautes oder unbebautes Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung in Deutschland abgeschlossen wird. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, in der Regel an dem im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis. Zusätzliche Kosten wie schuldrechtlich übernommene Darlehensverbindlichkeiten, Maklerkosten oder Vermessungskosten können zur Bemessungsgrundlage hinzugezogen werden. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen. Bei Schenkungen oder Erbfällen wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Hier erfolgt die Besteuerung nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Sie wird außerdem nicht erhoben, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 2.500 Euro beträgt.