Für Eigentümer

Rauchmelderpflicht tritt am 1.1.2021 nun auch in Berlin und Brandenburg in Kraft

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29.

Oktober 2020

In allen deutschen Bundesländern gilt eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume. Das Gesetz ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der 16 Bundesländer verankert. Die Rauchmelderpflicht gilt sowohl in Neubauten als auch Bestandsbauten. Nur in Sachsen besteht für Bestandsbauten keine Pflicht zum nachträglichen Einbau von Rauchmeldern.

Mit 31.12.2020 endet nun auch für die Bundesländer Berlin und Brandenburg die Übergangsfrist für Bestandsbauten. Ab dem 1. Januar 2021 müssen sich dann letztendlich auch dort Rauchmelder vorfinden. „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Raum (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“, lautet es beispielsweise in der Berliner Bauordnung.

DIN 14676 – die Produkt-Norm für alle Rauchwarnmelder in Deutschland

Die Rauchmelderpflicht gilt flächendeckend in ganz Deutschland. Wie eingangs bereits erwähnt müssen nur in Sachsen keine Rauchmelder in Bestandsbauten nachträglich eingebaut werden. Die Grundlage für die deutschen Rauchwarnsysteme basiert auf der DIN-Norm 14676. Sie regelt die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarn- oder Heimrauchmeldern.

Rauch-, Wärme- oder Mehrkriterienmelder für unterschiedliche Zimmer und Räume

Grundsätzlich ist ein Rauchmelder für einen zirka 60 Quadratmeter großen Raum ausgerichtet. Die Rauchwarnmelder müssen in allen Kinder-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen sowie auch Fluren montiert werden, die einen Flucht- oder Rettungsweg aus den Aufenthaltsräumen bieten. Badezimmer und Küchen sowie Garagen, Dachböden oder Keller sind nicht mit gängigen Rauchmeldern auszustatten. Das wäre aufgrund der ständigen Staub- Rauch- oder Dampfentwicklung nicht effektiv, Fehlalarme könnten ausgelöst werden. Dort sind es Wärme- oder Hitzemelder, die bei einer schnellen Temperaturerhöhung Alarm schlagen. Spezielle Geräte wie Mehrkriterienmelder schaffen es sogar, zwischen Wasserdampf in der Küche und gefährlicher Rauchentwicklung zu entscheiden. 

Hauptsache, es piept? Nein, Rauchmelder können auch stylish!

Gängige Rauchwarnmelder sind in der Regel runde Stand-Alone-Büchsen mit einer eingebauten Batterie, manchmal auch Langzeit-Batterie. Die Alarm-Lautstärke ist mit 85dB(A) geregelt, Ton und Frequenz aber unterliegen keinen gesetzlichen Vorgaben. Neben oft einheitlichen Standard-Geräten gibt es mittlerweile Rauchmelder-Formen in aparten Designs. Manche Hersteller wie zum Beispiel Pyrexx oder Jalo entwickeln ansehnliche Designer-Modelle, die mit Swarovski-Steinen oder in Form einer Motte wie ein Wohn-Accessoire an der Zimmerdecke wirken. In smart home-Zeiten ist es selbstverständlich, dass Funkrauchmelde-Systeme vernetzungsfähig sind und deren Alarm außerhalb der Wohnung, am Arbeitsplatz oder beim Einkauf per App empfänglich ist.

Rauchmelder in Wohnräumen machen nur an der Decke Sinn

Rauchmelder müssen an der Zimmerdecke und bestenfalls in der Raummitte montiert werden, weil Brandrauch immer nach oben zieht. Sie sollten mindestens einen halben Meter entfernt von Wänden, Lampen, Schränken, Unterzügen oder anderen Einrichtungsgegenständen befestigt werden, damit der Brandrauch auch tatsächlich und frühzeitig von den Rauchmeldern erfasst werden kann.

Eigentümer muss Rauchwarnmelder installieren (lassen)

Das Anbringen von Rauchwarnmeldern gilt sowohl in Wohnungen als auch Einfamilienhäusern. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie anzubringen oder installieren zu lassen, wenn er eine Immobilie nicht selbst bewohnt. Der Vermieter muss aber sicherstellen können, dass der Rauchmelderpflicht tatsächlich nachgekommen wird. Eine jährliche Funktionskontrolle ist verpflichtend, Batterien – sofern es sich nicht um Langzeit-Batterien handelt – sollten ebenso einmal im Jahr oder nach Herstellerangaben ausgetauscht werden.

Betriebsbereitschaft muss sein, Rauchwarnmelder müssen daher regelmäßig gewartet werden. Wer macht das?

Laut Forum Brandrauchprävention e.V. ist der Vermieter immer in der Pflicht, die von ihm oder externen Dienstleistern installierten Melder betriebsbereit zu halten. Das heißt die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdränge auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen.

Der Mieter aber darf die Wartung übernehmen. Gegebenenfalls muss eine Wartungsübertragung vom Vermieter auf den Mieter vertraglich besiegelt werden. Der Vermieter muss sich vergewissern, dass die Wartung regel- und ordnungsgemäß durchgeführt wird. Vielfach übernehmen externe Firmen die Wartung aller in einem Haushalt angebrachten Rauchmelder. Die Wartungskosten dürfen vom Vermieter auf die jährlichen Betriebskosten umlegt werden.

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