Für Eigentümer

Was gilt als bauliche Veränderung?

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13.

Juni 2020

Deutschland ist ein Mieterland, die Mehrheit der deutschen Haushalte wohnt dem Statistischen Bundesamt zufolge zur Miete. Auch wenn sie nicht in ihren eigenen vier Wänden leben, wollen die meisten Mieter ihre Wohnungen doch ein wenig nach ihrem eigenen Geschmack gestalten. Da ist der Ärger mit dem Vermieter oft vorprogrammiert, denn der muss baulichen Veränderungen natürlich zustimmen. Doch was fällt eigentlich alles unter die zustimmungspflichtigen baulichen Veränderungen?

„Immer wenn Sie in die Bausubstanz eingreifen, ist das eine bauliche Veränderung“, heißt es beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das bedeutet, dass letztlich schon ein in die Wand geschlagener Nagel als bauliche Veränderung gilt. In der Praxis ist das Einschlagen von Nägeln oder Dübeln Haus & Grund zufolge aber auch ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt, denn ein Bild oder ein Regal an der Wand anzubringen gehört zum normalen Wohngebrauch. Doch was darüber hinausgeht, sollte mit dem Vermieter abgesprochen sein. Und zwar nicht nur bei wirklich großen Eingriffen wie dem Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden oder das Erstellen eines Mauerdurchbruches. Sondern auch, wenn der Mieter zum Beispiel die Fliesen im Badezimmer austauschen oder einen Türspion anbringen will. Die Badewanne entfernen und dafür einen Whirlpool einbauen, das geht ebenfalls nicht so ohne weiteres, weil man dabei in der Regel in die Bausubstanz eingreift.

Dem Vermieter steht es grundsätzlich frei, die baulichen Pläne seines Mieters abzulehnen – schließlich geht es um sein Eigentum, an dem der Mieter werkeln möchte. Aber auch wenn der Vermieter einem Eingriff zustimmt, sollte der Mieter nicht einfach loslegen. Es ist dringend zu empfehlen, dass alles schriftlich festgehalten wird, damit beide Seiten Sicherheit haben. Zudem sollten mit der Zustimmung des Vermieters zu den baulichen Veränderungen noch weitere Fragen geklärt werden. Die schriftliche Absicherung beider Seiten im Vorfeld verhindert, dass es zu einer bösen Überraschung kommt, nämlich was mit der Umgestaltung nach Mietende passiert und wer für die Kosten des etwaigen Rückbaus aufkommt.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Mieter eine Kaution hinterlegt, die für eventuelle Schäden oder einen Rückbau genutzt werden kann. Das wäre zum Beispiel ein Kompromiss, wenn der Vermieter Bauchschmerzen hat, den Plänen des Mieters zuzustimmen. Während Dübellöcher und ähnliche kleine Schönheitsreparaturen in den Wänden schnell und kostengünstig beseitigt werden können, kann es im Fall einer Trockenwand, die die Wohnung um eine Nische mehr bereichern soll, schon aufwendiger werden.

Nun hat nicht gerade jeder Mieter vor, in seiner Wohnung eine Zwischenwand hochzuziehen oder einen Whirlpool zu installieren – aber was doch für sehr viele relevant ist, ist das Streichen der Wände. In puncto Farbe kann sich der Mieter austoben, wie er möchte. Doch beim Auszug muss er die Wohnung in einem farblich neutralen Zustand übergeben, wie der Deutsche Mieterbund informiert. Allerdings muss der Mieter bei Rückgabe der Räume diese nicht schon deshalb umstreichen, weil dem Vermieter die Farbwahl nicht zusagt. Etwas anderes kann nur bei extremen Fällen der Farbgestaltung gelten. Eine hellgrün marmorierte Flurtapete ist aber noch keine exzentrische Farbgestaltung.Erlaubt ist generell, was nicht in die Bausubstanz eingreift. Dazu zählen neben dem Streichen der Wände beispielsweise die Installation einer Einbauküche oder das Verlegen eines Teppichbodens. Will der Mieter den Teppich am Boden festkleben, sollte er sich allerdings der sehr hartnäckigen Klebereste bewusst sein, die er später beim Auszug entfernen muss.

Im Zweifel gilt: Mit einer Rücksprache beim Vermieter ist man als Mieter stets auf der sicheren Seite.

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