Für Eigentümer

Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

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29.

Dezember 2021

Wer Immobilien auf gewerbliche Art dauerhaft und regelmäßig an Immobiliensuchende vermittelt oder einzelne Wohnungen beziehungsweise Mehrparteien-Wohnhäuser für Dritte verwaltet, darf sich darauf einstellen, niemals ausgelernt zu haben. Seit Juni 2017 ist für Tätige in dieser Berufssparte eine Weiterbildungspflicht rechtlich geregelt: im Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.

Das Gesetz ist mittlerweile seit 1. August 2018 in Kraft, weitestgehend in der gesamten Branche bekannt und wird vollzogen. Seither sind Wohnimmobilienverwalter dazu verpflichtet, zur Ausübung des Gewerbes als Immobilienverwalter eine Erlaubnis einzuholen. Bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neuerung ist es in dieser Berufssparte informeller zugegangen. Denn Immobilienvermittler und -verwalter mussten die Ausübung einer solchen Tätigkeit lediglich anmelden.

Gesetz setzt eine Berufshaftplichtversicherung voraus

Für Wohnimmobilienverwalter, die bereits vor dem 1. August 2018 als Verwalter tätig waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019, um eine Erlaubnis zur Gewerbeausübung bei Gewerbeämtern, Ordnungsämtern der Bundesländer oder auch der Industrie- und Handelskammer (IHK) einzuholen. Die gesetzlich verankerte Berufsausübung ist auch an den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34 c Abs. 2 Nr. GewO gebunden. Eine solche regelt und versichert bei typischen Branchen-Risiken. 

Was will man mit diesem Gesetz erreichen?

Mit der Gesetzeseinführung für die gesamte Branche sollen bestehende Vorschriften und geltende Regeln vereinheitlicht werden. Damit will der Gesetzgerber mehr Transparenz und insicht in die aktive und lebendige Branche für Verbraucher realisieren. Es sollen aber vor allem auch die Verbraucher - Mieter wie herangehende oder bestehende Eigentümer - geschützt werden.

Wenn Immobilienfachleute wieder die Schulbank drücken 

Das Lesen von einzelnen Büchern mit Hintergrund- und Fachwissen ist eine feine Angelegenheit, die das Interesse an der Sache widerspiegelt. Es stellt jedoch keine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme dar und bestätigt nicht die Fortbildungspflicht. Gewerbetreibende oder Unternehmen, die sich also auf das Vermitteln oder Verwalten von Immobilien spezialisiert haben, müssen in anderer, nachweisbarer Form laufend ihren Ausbildungshorizont erweitern. Die Regel besagt, innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden an Weiterbildung absolvieren zu müssen. „Darunter fallen Immobilienmakler mit einer Erlaubnis nach §34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO und Wohnimmobilienverwalter mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs.1 S.1 Nr. 4 GewO. Unternehmen, die eine so genannte Schubladenerlaubnis besitzen und zweitweise nicht vermittelnd tätig sind, gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten. Verfügen Unternehmen über beide Gewerbeerlaubnisse und üben diese Tätigkeit aus, sind 40 Stunden Weiterbildung nachzuweisen. Das gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken“, schreibt die Industrie- und Handelskammer Potsdam.

So sieht die Weiterbildung aus

Sich als Immobilienmakler und -verwalter weiterzubilden, ist auf verschiedenen Wegen möglich. Einerseits kann es heißen, nach vielen Jahren wieder die Schulbank zu drücken. Wie in der klassischen Unterrichtsform, die dann in Präsenz aller Akteure stattfindet. Weiterbildung kann aber auch auf betriebsinternen Schulungen des Gewerbetreibenden oder via Webinare erfolgen, die das Selbststudium zertifizieren können. Wichtig ist, dass die Lernerfolgskontrolle durch einen qualifizierten Anbieter wie zum Beispiel der Europäischen Immobilienakademie nachgewiesen werden kann. Auch Mitarbeiter oder Kollegen können betriebsintern weiterbildende Seminare oder Workshops mit dem Fokus auf ausgewählte Themen einberufen. Eine Schulung durch externe Experten ist jedoch sehr zu empfehlen.

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