Ob Haustiere, laute Musik oder Staubsaugen – die Fälle von Ruhestörung sind vielfältig und führen unter Nachbarn oft zu Unstimmigkeiten. Was tatsächlich als Ruhestörung gilt und wie Sie vorgehen können, haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Der Gesetzgeber ahndet Lärmverursacher unterschiedlich. Lärmende Kinder oder Babys beispielsweise sind grundsätzlich von den Nachbarn zu akzeptieren. Allerdings gilt dies unter dem Vorbehalt, dass Eltern ihre Kinder dazu ermahnen, während der Ruhezeiten keinen Lärm zu machen. Nachbarn können in diesem Rahmen darauf aufmerksam machen. Ebenfalls gilt Hundegebell nicht als Ruhestörung – auch nicht während der Ruhezeiten. Ununterbrochenes Bellen gilt dagegen als Verstoß. Wer Musik hören möchte, muss sich zu jeder Zeit an die Zimmerlautstärke halten. Das Üben mit Musikinstrumenten ist hingegen an Werktagen bis zu drei Stunden bis 22 Uhr erlaubt, ansonsten höchstens zwei Stunden. Anders sieht es mit Bohrern und Staubsaugern aus, die ausschließlich außerhalb der Ruhezeiten verwendet werden dürfen. Insbesondere für das Bohren innerhalb der Ruhezeiten können hohe Bußgelder von bis zu 5.000 Euro fällig werden – an Sonn- und Feiertagen sogar bis zu 50.000 Euro.
Zunächst ist es sinnvoll, den betreffenden Nachbarn anzusprechen. Um ihn von der Intensität der Lautstärke zu überzeugen, laden Sie ihn in Ihre Wohnung ein. Ist keine gütliche Einigung möglich, ist der nächste Schritt die Kontaktierung der Hausverwaltung. Bevor diese allerdings verständigt wird, kann es hilfreich sein, in einem Protokoll festzuhalten, wann der Lärm stattfindet. Das Dokument sollte dabei detaillierte Angaben zum Datum, zur Uhrzeit sowie zur Dauer des Lärms beinhalten. Außerdem sollte beschrieben werden, um welche Art des Lärms es sich handelt. Ebenfalls empfehlenswert ist es, im Protokoll Zeugen anzuführen, welche den Lärm mittels Unterschrift bestätigen, wie etwa andere Nachbarn, Freunde und Besucher. Generell sollte ein solches Protokoll über ein paar Wochen geführt werden, damit Sie im Ernstfall genügend Daten haben, um ihre Beschwerde zu untermauern. Reagiert der entsprechende Nachbar nicht auf die Anweisung der Hausverwaltung, können Sie bei akuter Ruhestörung ebenfalls die Polizei oder das Ordnungsamt verständigen, die gegebenenfalls Bußgelder verhängen. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, können Anzeigen wegen Lärmbelästigung geschaltet werden. Hierbei ist zu beachten, dass zusätzlich Zeugenaussagen zum Beweis verlangt werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Anzeige beim Ordnungsamt eingeht. Eine weitere Möglichkeit ist die Klage vor dem Zivilgericht. Dabei wird der Nachbar verpflichtet, bei wiederholten Ruhestörungen Vertragsstrafen zu zahlen.
Grundsätzlich darf die Lebensqualität nicht gemindert werden. Zunächst muss dem Vermieter darum die Möglichkeit eingeräumt werden, das Problem zu beheben – beispielsweise über eine Abmahnung. Findet dieser aber keine dauerhafte Lösung, ist es dem Mieter gestattet, die Miete anteilig herabzusetzen. Die Höhe ist dabei unter anderem abhängig von der Dauer, Lokalität und Lautstärke der Lärmbelästigung.
Halten die Lärmbelästigungen des Nachbarn dennoch an, ist es dem Vermieter gestattet, eine Kündigung auszusprechen. Auch hierfür ist die Vorlage eines Protokolls notwendig.